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Der Pfarrkirchenrat ist jenes Gremium, das gemeinsam mit dem Pfarrer das Vermögen der Pfarre verwaltet. Die Aufgaben und die Arbeitsweise des PKR sind durch die Pfarrkirchenratsordnung der Diözese und das Kirchenrecht geregelt. Mitglieder des Pfarrkirchenrates (Frauen und Männer) werden jeweils für die Periode von 5 Jahren, auf den Vorschlag des Pfarrers, vom Bischof in ihre Funktion bestellt.